Das Fehlen der Plexiglasscheibe sei indessen keineswegs ein derart grosser Defekt, dass der Berufungsführer 3 als Betriebsleiter darüber hätte informiert werden müssen. Im Übrigen habe bei erheblichen Defekten und Störungen eine Informationspflicht gegenüber dem Betriebsleiter bzw. dem Berufungsführer 3 nur deshalb bestanden, weil sich dieser anschliessend um administrative Folgen des Defekts bzw. allfällige Änderungen in der Produktionsplanung, nicht einhaltbare Liefertermine etc. habe kümmern müssen und nicht, weil er für die Behebung des Mangels zuständig gewesen sei.