Letzterer habe zwar regelmässig Kontrollgänge gemacht und geschaut, ob alles in Ordnung sei, er sei jedoch nicht dauernd vor Ort gewesen und sei nicht für die permanente Überwachung seiner Mitarbeiter und der Maschinen verantwortlich gewesen. Dies gelte insbesondere für die Nachtschicht. Die Befugnis, eine Maschine freizugeben, sei bloss den Mechanikern zugekommen. Selbst die Vorinstanz erachte es nicht als erwiesen, dass dem Berufungsführer 3 eine entsprechende Pflicht zugekommen wäre. Dies wäre jedoch erforderlich, damit eine diesbezügliche Garantenstellung bejaht werden könnte (pag. 950 f.). Gemäss interner Betriebsordnung der M._____