Hätte der Berufungsführer 2 diese Anweisung nicht befolgt, hätte er allenfalls sogar die Arbeitsstelle verloren (pag. 971 und pag. 972). Fürsprecher F.________ bringt im Namen und im Auftrag des Berufungsführers 3 vor, für die Sicherheit im Betrieb und die konkrete Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sei ein eigens dafür beauftragter Sicherheitsverantwortlicher zuständig gewesen und nicht der Berufungsführer 3. Letzterer habe zwar regelmässig Kontrollgänge gemacht und geschaut, ob alles in Ordnung sei, er sei jedoch nicht dauernd vor Ort gewesen und sei nicht für die permanente Überwachung seiner Mitarbeiter und der Maschinen verantwortlich gewesen.