26 Rechtsanwalt D.________ führt namens und auftrags des Berufungsführers 2 aus, der Berufungsführer 2 habe das Fehlen der Plexiglasscheibe seinem Vorgesetzten, dem Berufungsführer 4 gemeldet. Er sei damit seinen Pflichten nachgekommen. Weitergehende Pflichten habe er nicht gehabt bzw. über weitergehenden Kompetenzen habe er nicht verfügt. Auf Druck der Geschäftsleitung habe die Maschine nämlich trotz des fehlenden Plexiglases weiterbetrieben werden müssen. Hätte der Berufungsführer 2 diese Anweisung nicht befolgt, hätte er allenfalls sogar die Arbeitsstelle verloren (pag.