9.5.2 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ macht im Namen und im Auftrag des Berufungsführers 1 geltend, es sei beweismässig erstellt, dass durch die Geschäftsleitung angeordnet worden sei, die Unfallmaschine müsse trotz Defekt weiterlaufen. Es könne dem Berufungsführer 1 und den übrigen Berufungsführern somit nicht vorgeworfen werden, wenn sie sich dieser klaren Anordnung der Geschäftsleitung nicht widersetzt und für die Ausserbetriebnahme der beschädigten Maschine gesorgt hätten. Im Übrigen werde bestritten, dass dies überhaupt in ihrer Macht gestanden wäre (pag. 935).