resp. verantwortlich gewesen sei, sei stark umstritten und die einzelnen Hierarchiestufen würden sich dabei gegenseitig die Verantwortung zuschieben oder Drittpersonen als verantwortlich bezeichnen (pag. 759 f.). Nach Würdigung der Aussagen der Berufungsführer 1 - 4 liess die Vorinstanz schliesslich die Frage offen – mit der Begründung, alle vier Berufungsführer hätten aufgrund ihrer Vorgesetztenfunktion ohnehin eine von den anderen Berufungsführern unabhängige Garantenstellung gegenüber ihren Unterstellten (pag. 762).