9.5 Zuständigkeit für die Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine 9.5.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung fest, die Frage, wer für die Ausserbetriebnahme resp. die anschliessende Freigabe von defekten Maschinen zuständig resp. verantwortlich gewesen sei, sei stark umstritten und die einzelnen Hierarchiestufen würden sich dabei gegenseitig die Verantwortung zuschieben oder Drittpersonen als verantwortlich bezeichnen (pag.