Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Berufungsführer 2 und 4 sowie angesichts der Tatsache, dass der Berufungsführer 3 selber ab der dritten Einvernahme entsprechende Eingeständnisse machte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer 2 das Fehlen der Plexiglasscheibe dem Berufungsführer 4 nach dessen Rückkehr aus den Ferien meldete bzw. auf dessen Nachfrage hin bestätigte und dass dieser in der Folge den Berufungsführer 3 darauf ansprach. Die Kammer erachtet es mit anderen Worten als erstellt, dass der Berufungsführer 3 bereits vor dem Unfall vom 26.05.2010 Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe an der Tiefziehmaschine ____