Bei der Polizei und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Straf- und Zivilkläger nicht zu diesem Punkt befragt. Seine rudimentären Angaben belasten den Berufungsführer 3 somit zwar nicht zusätzlich, sie widersprechen aber zumindest nicht den Aussagen der Berufungsführer 2 und 4. Das Gleiche gilt für die Angaben des Berufungsführers 1, welcher den Defekt unbestrittenermassen nicht dem Berufungsführer 3 gemeldet hat. Er gab gegenüber der Staatsanwaltschaft an, nicht zu wissen, ob der Berufungsführer davon gewusst habe (pag.