116 Z. 265 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Berufungsführer 4 seine bisherigen Angaben und insbesondere auch, dass er den Berufungsführer 3 darüber informiert habe, dass die Plexiglasscheibe fehlte (pag. 662 Z. 28 ff.). Der Berufungsführer 4 sagte sehr detailliert und in sich logisch aus und seine Angaben blieben im Verlauf des Vorund Hauptverfahrens stets gleich. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb der Berufungsführer 4 seinen Vorgesetzten zu Unrecht belasten sollte. Seine Aussagen sind mithin glaubhaft und es kann beweiswürdigend auf sie abgestellt werden. Der Straf- und Zivilkläger schliesslich gab gegenüber der Staatsanwaltschaft auf