24 vom Fehlen der Glasscheibe Kenntnis hatte, dies kann ich nicht sagen.» (pag. 655 Z. 24 f.). Die ersten Angaben des Berufungsführers 2 sind sehr klar und belasten den Berufungsführer 3 deutlich. Gestützt auf seine Angaben gegenüber der Polizei, welche er später auch bei der Staatsanwaltschaft explizit bestätigte, ist davon auszugehen, dass der Berufungsführer 2 das Fehlen der Scheibe seinem direkten Vorgesetzten, dem Berufungsführer 4, meldete und dieser dann die Meldung, wie es die Hierarchie gebot, an den Berufungsführer 3 weitergab.