78 Z. 89 f.). Er bestätigte, dass die Meldung sofort nach Entdeckung des Fehlens erfolgt sei (pag. 77 Z. 87 f.). Er könne nicht mehr sagen, wann er den Berufungsführer 4 über das Fehlen der Schutzvorrichtung in Kenntnis gesetzt habe, er habe es aber gegenüber dem Berufungsführer 4 und dem Mechaniker mehrmals erwähnt (pag. 82 Z. 243 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er dann zwar nach wie vor, dass das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet worden sei. An wen diese Meldung weitergeleitet worden ist, wusste er aber angeblich nicht (pag. 651 Z. 22 f.). Er selber und der Berufungsführer 4 hätten es damals gemeldet (pag.