Er gab sogar an, sich nicht vorstellen zu können, dass ihm der Defekt nicht gemeldet worden sein könnte. Bereits allein aufgrund der eigenen Angaben des Berufungsführers 3 ist folglich davon auszugehen, dass diesem das Fehlen der Plexiglasscheibe gemeldet worden war, er mit anderen Worten davon wusste. Hinzu kommt, dass der Berufungsführer 3 durch die Aussagen des Berufungsführers 2 und des Berufungsführers 4 stark belastet wird: Der Berufungsführer 2 sagte gegenüber der Polizei am 13.07.2010 aus: «Ich habe es [Anm.: die fehlende Plexiglasscheibe] nicht schriftlich gemeldet, ich habe es Herrn G.________ gesagt. Eigentlich haben es alle gewusst.