99 Z. 150 f.). Auf Vorhalt der Aussagen des Berufungsführers 2, wonach alle von der fehlenden Schutzvorrichtung gewusst hätten, gab er dann wieder zu Protokoll: «Ich habe davon nichts gewusst.» (pag. 100 Z. 167 ff.). Nur um dann kurz darauf in derselben Einvernahme wieder einzugestehen: «Es kann schon sein, dass mir Herr G.________ gesagt hat, dass die Scheibe fehlt. Aber ich habe keinen Auftrag an den Mechaniker gegeben. Ich habe mich nie in ihre Sache eingemischt. Was die Kontrollen der Maschine anbelangt, muss ich mich auch selbst an der Nase nehmen, das ist mein Fehler.» (pag. 101 Z. 193 ff.) und: «Wie gesagt, Herr G.________ ist sehr pflichtbewusst.