22 Herrn Q.________ (Konstrukteur) mitgeteilt haben.» (pag. 90 Z. 28 ff.). Damit stellte er fünf Tage nach dem Vorfall nicht ausdrücklich in Abrede, von der fehlenden Scheibe gewusst zu haben. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 19.10.2010, mithin rund fünf Monate nach dem Unfall, bestritt der Berufungsführer 3 dann, vom Fehlen der Plexiglasscheibe Kenntnis gehabt zu haben. Er gab auf entsprechende Frage folgende Antwort: «Nein, ich habe das bis zum Zeitpunkt des Unfalles nicht gewusst.» (pag. 93 Z. 15 ff.).