9.4.3 Beurteilung durch die Kammer Die Kammer schliesst sich dem Fazit der Vorinstanz an. Zur Begründung hält sie ergänzend und präzisierend Folgendes fest: Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom 31.05.2010 gab der Berufungsführer 3 auf Frage, seit wann das Loch an der Unfallmaschine existiere und was der Grund für die Erstellung der Öffnung gewesen sei, Folgendes zu Protokoll: «Beim Sicherheitsgitter ist eine Plexiglasscheibe montiert. Diese war defekt (Hitzeschäden). Diese Scheibe dürfte seit ca. 1 bis 2 Wochen fehlen. Vermutlich wurde sie entfernt. […]» (pag. 89 Z. 48 ff.), «[