Es könne nicht allein auf die Aussagen des Berufungsführers 4 abgestellt werden, da die Aussagen des Berufungsführers 3 sehr glaubhaft erschienen und die Berufungsführer 1 und 2 explizit nicht hätten bestätigen können, dass der Berufungsführer 3 vom Fehlen der Scheibe gewusst habe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Berufungsführer 3 keine Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt habe bzw. es müsse dies zumindest offen gelassen werden, da erhebliche Zweifel daran bestünden (pag. 946).