Weshalb sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf die Aussagen des Berufungsführers 4 stütze, sei nicht nachvollziehbar. Die Aussagen des Berufungsführers 4, wonach der Berufungsführer 3 von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe, würden als reine Schutzbehauptungen erscheinen. Es könne nicht allein auf die Aussagen des Berufungsführers 4 abgestellt werden, da die Aussagen des Berufungsführers 3 sehr glaubhaft erschienen und die Berufungsführer 1 und 2 explizit nicht hätten bestätigen können, dass der Berufungsführer 3 vom Fehlen der Scheibe gewusst habe.