Aus den Aussagen des Berufungsführers 2 könne daher nicht abgeleitet werden, dass der Berufungsführer 3 von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe. Schliesslich habe er seine Aussage, wonach der Berufungsführer 3 vom Fehlen der Scheibe gewusst habe, ausdrücklich nicht bestätigt (pag. 946). Der Berufungsführer 4 sei letztlich der einzige, der sich sicher zu sein scheine, dass der Berufungsführer 3 Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt habe. Weshalb sich die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf die Aussagen des Berufungsführers 4 stütze, sei nicht nachvollziehbar.