946). Der Berufungsführer 2 habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme ausgesagt, er habe das Fehlen der Plexiglasscheibe mündlich dem Berufungsführer 4 gemeldet und alle, mitunter auch der Berufungsführer 3, hätten vom Fehlen der Plexiglasscheibe gewusst. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er hingegen zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, ob der Berufungsführer 3 Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe gehabt habe. Aus den Aussagen des Berufungsführers 2 könne daher nicht abgeleitet werden, dass der Berufungsführer 3 von der fehlenden Plexiglasscheibe gewusst habe.