Der Berufungsführer 3 schmälere mit diesen Aussagen weder seine Glaubwürdigkeit noch sei darin ein Widerspruch zu erblicken. Ganz im Gegenteil zeuge dieses Aussageverhalten von Ehrlichkeit und grosser Glaubhaftigkeit. Im Übrigen könne dem Berufungsführer 3 nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Situation retrospektiv anders beurteile bzw. sich dahingehend geäussert habe, dass er die Maschinen mehr hätte kontrollieren müssen. Schliesslich werde die Situation von allen Beteiligten im Nachhinein anders beurteilt und sie hätten sich alle anders verhalten.