Dieser sei während des ganzen Verfahrens stets bei seiner Kernaussage geblieben, wonach er keine Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe gehabt habe. Im Verlauf des Verfahrens habe er diese Aussage bloss insofern relativiert, als er zugegeben habe, nicht ausschliessen zu können, dass einer seiner Mitarbeiter ihn über das Fehlen der Scheibe informiert haben könnte. Er könne sich jedoch nicht daran erinnern und ihm sei dies nicht bewusst gewesen. Der Berufungsführer 3 schmälere mit diesen Aussagen weder seine Glaubwürdigkeit noch sei darin ein Widerspruch zu erblicken.