9.4.2 Vorbringen der Verteidigung Fürsprecher F.________ macht geltend, sein Mandant, der Berufungsführer 3, wäre ohnehin davon ausgegangen, dass die Schicht- und Abteilungsleiter solche Defekte wie bis anhin selbst reparieren bzw. die Reparatur selbst in Auftrag geben würden und er sich nicht weiter darum kümmern müsse. Schliesslich sei dies nicht die Aufgabe des Berufungsführers 3 gewesen. Dieser sei während des ganzen Verfahrens stets bei seiner Kernaussage geblieben, wonach er keine Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe gehabt habe.