An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dann aber nicht mehr in Abrede stellen wollen, dass der Berufungsführer 4 ihn über das Fehlen der Plexiglasscheibe informiert habe. Aufgrund dieser Aussage des Berufungsführers 3 selber sowie unter Berücksichtigung der Aussagen der Berufungsführer 2 und 4, sei davon auszugehen, dass der Berufungsführer 3 vom Fehlen der Plexiglasscheibe gewusst habe (pag. 759).