9.4 Kenntnisstand des Berufungsführers 3 betreffend die fehlende Plexiglasscheibe 9.4.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet es nach Würdigung der Aussagen der Berufungsführer und des Straf- und Zivilklägers als erwiesen, dass alle vier Berufungsführer, mithin auch der Berufungsführer 3, Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe gehabt haben. Dies, obwohl der Berufungsführer 3 eine Kenntnis in den ersten Einvernahmen bestritten habe. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er dann aber nicht mehr in Abrede stellen wollen, dass der Berufungsführer 4 ihn über das Fehlen der Plexiglasscheibe informiert habe.