20 9.3.2 Beurteilung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten korrekt wiedergegeben (pag. 753 f.). Die Kammer schliesst sich dem überzeugenden Schluss der Vorinstanz an, wonach die exakte Dauer offen gelassen werden könne (vgl. pag. 754 f.). Beweismässig ist von einer Dauer von mindestens mehreren Wochen auszugehen.