131 ersichtlich ist, handelte es sich um eine schlichte Fixierung mit einem dünnen und kurzen Gummiband. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sind mithin auch unter Berücksichtigung seines physischen und psychischen Zustandes zu würdigen und es ist davon auszugehen, dass er aufgrund des Schocks, der erlittenen starken Schmerzen sowie der sicherlich empfundenen grossen Angst nicht mehr in der Lage war, die einfache Fixierung mit dem Gummiseil zu lösen.