9.2.2 Beurteilung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die Aussagen des Straf- und Zivilklägers sowie der Berufungsführer korrekt wiedergegeben (vgl. pag. 763). Die Kammer schliesst sich denn auch vollumfänglich den vorinstanzlichen Schlussfolgerungen an. Wie auf den Bildern auf pag. 17 f., pag. 24, pag. 26 f. und pag. 131 ersichtlich ist, handelte es sich um eine schlichte Fixierung mit einem dünnen und kurzen Gummiband.