Das kurze und dünne Gummiseil sei auf den Fotos gut erkennbar. Die Fotos würden überhaupt nicht den Eindruck machen, als ob das Gitter in aufwendiger Weise festgebunden gewesen wäre. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Schutzgitter mit einer sehr einfachen Methode fixiert worden sei, und es sei nicht unwahrscheinlich, dass der Straf- und Zivilkläger aufgrund der Schmerzen und der Angst nicht mehr fähig gewesen sei, das Gummiseil zu lösen (pag. 763).