Demgegenüber hätten die Berufungsführer 1 - 4 ausgesagt, man habe das Gummiseil mit einem Finger leicht lösen und daher das Gitter leicht öffnen können. Man habe das Schutzgitter angebunden, weil das Gegengewicht nicht gestimmt habe und sich das Schutzgitter bei leichten Vibrationen angehoben und die Produktion unterbrochen habe. Aus diesem Grunde sei das Schutzgitter mit einem Gummiband an einem Haken fixiert worden. Die Vorinstanz erachtet in der Folge die Version der Berufungsführer als glaubhaft. Das kurze und dünne Gummiseil sei auf den Fotos gut erkennbar.