19 9.2 War das Schutzgitter fest angebunden? 9.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hält unter dem Titel II.4.7.1. Funktion des Schutzgitters fest, das Schutzgitter sei gemäss den Angaben des Straf- und Zivilklägers fest angebunden gewesen, aus diesen Gründen habe dieser das Schutzgitter nicht anheben können. Demgegenüber hätten die Berufungsführer 1 - 4 ausgesagt, man habe das Gummiseil mit einem Finger leicht lösen und daher das Gitter leicht öffnen können.