359). Die Kammer geht somit davon aus, dass der Strafund Zivilkläger zwar in seinem spezifischen Arbeitsbereich, nicht aber an den Maschinen generell instruiert wurde. Weiter trifft es zwar zu, dass der Straf- und Zivilkläger bereits seit rund zweieinhalb Jahren bei der M.________ AG angestellt war und damit kein unerfahrener Kontrolleur war. Allerdings bringt dies in einem Bereich, welcher nicht zum Arbeits- und Aufgabenbereich des Straf- und Zivilklägers gehörte, nicht automatisch ein grösseres Gefahrenbewusstsein mit sich.