Mit der Vorinstanz und mit der Verteidigung geht jedoch auch die Kammer gestützt auf die übereinstimmenden, von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Angaben der Berufungsführer 1 - 4 (vgl. pag. 764 f.) davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger an der Unfallmaschine – wie auch an den übrigen Maschinen, welche er betreute – bei seinem Eintritt in die Unternehmung insofern geschult worden ist, als ihm die Aufgaben, welche er als Kontrolleur zu erfüllen hatte, erläutert und ihm gesagt wurde, er dürfe keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen und müsse bei Störungen die Schichtleiter informieren.