Es muss mit anderen Worten offen gelassen werden, ob der Straf- und Zivilkläger die Sicherheitsschulung im Jahr 2008 besucht hat oder nicht. Mit der Vorinstanz und mit der Verteidigung geht jedoch auch die Kammer gestützt auf die übereinstimmenden, von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Angaben der Berufungsführer 1 - 4 (vgl. pag.