98 Z. 88 ff.). Diese Angaben sind entgegen den Ausführungen der Verteidigung keineswegs geeignet, die Teilnahme des Straf- und Zivilklägers an der Sicherheitsschulung im Jahr 2008 oder an anderen Sicherheitsschulungen zu belegen. Hätten solche Schulungen stattgefunden und hätte der Straf- und Zivilkläger daran teilgenommen, so wären wohl entsprechende Unterlagen (insbesondere unterzeichnete Teilnehmerlisten) zumindest in Bezug auf eine Schulung vorhanden. Es muss mit anderen Worten offen gelassen werden, ob der Straf- und Zivilkläger die Sicherheitsschulung im Jahr 2008 besucht hat oder nicht.