Die Verteidigung des Berufungsführers 2 hat aber übersehen, dass im selben Feld auch ein Fragezeichen vermerkt ist. Nach Auffassung der Kammer kann daraus weder der Schluss gezogen werden, der Straf- und Zivilkläger habe an der Schulung teilgenommen, noch dass er nicht teilgenommen habe. Es steht nämlich nicht fest, wann und durch wen das Gutzeichen und das Fragezeichen gesetzt wurden, beide Zeichen könnten insbesondere auch erst im Nachhinein gesetzt worden sein. Dasselbe gilt in Bezug auf die Excel-Tabelle «2008 Sicherheits- Schulung besucht.xls» (pag.