Dabei sei ihm als Kontrolleur eingebläut worden, dass er keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen dürfe und bei Störungen die Schichtleiter informieren müsse. Ausgehend davon sei erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger gewusst habe, dass er unter keinen Umständen an einer Maschine manipulieren oder gar in eine laufende Maschine hineingreifen dürfe (pag. 977).