Zudem könne aus der mehrjährigen Anstellungszeit gefolgert werden, dass der Straf- und Zivilkläger nebst der Sicherheitsschulung 2008 auch an weiteren Schulungen teilgenommen habe. Dafür spreche auch die zitierte Aussage des Berufungsführers 3. Zu beachten sei weiter, dass die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gekommen sei, dass der Straf- und Zivilkläger an der Unfallmaschine geschult worden sei. Dabei sei ihm als Kontrolleur eingebläut worden, dass er keine Manipulationen an den Maschinen vornehmen dürfe und bei Störungen die Schichtleiter informieren müsse.