976). Zu beachten sei weiter, dass der Straf- und Zivilkläger seit dem 01.10.2007 und somit seit rund zweieinhalb Jahren vor dem Unfall bei der M.________ AG angestellt gewesen sei. Als routiniertem Mitarbeiter habe ihm bewusst sein müssen, dass man nicht durch ein Schutzgitter hindurch in eine laufende Maschine hineingreifen dürfe (pag. 976 f.). Zudem könne aus der mehrjährigen Anstellungszeit gefolgert werden, dass der Straf- und Zivilkläger nebst der Sicherheitsschulung 2008 auch an weiteren Schulungen teilgenommen habe.