328 falsch sein sollte. Der Berufungsführer 3 habe an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 08.12.2011 zudem ausgesagt, er habe mehrere Teilnehmerlisten, bei welchen der Straf- und Zivilkläger nicht unterschrieben habe. Nach dem Unfall habe die M.________ AG betriebsintern untersucht, ob der Straf- und Zivilkläger – trotz fehlender Unterschrift – an den Sicherheitsschulungen teilgenommen habe. Das Ergebnis dieser Abklärungen sei gewesen, dass der Straf- und Zivilkläger teilgenommen habe (pag. 976).