Mitarbeitende, die nicht teilgenommen hätten, seien nämlich mit einem «o» gekennzeichnet. Die Vorinstanz habe zudem die Ex- cel-Tabelle «2008 Sicherheits-Schulung besucht.xls» nicht berücksichtigt. Beim Straf- und Zivilkläger sei vermerkt, dass dieser die Sicherheitsschulung am 31.03.2008 besucht habe. Die Folgerung der Vorinstanz, dass dieser die Schulung nicht besucht habe, sei somit aktenwidrig. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, dass bzw. warum der Eintrag auf pag. 328 falsch sein sollte.