9.1.2 Vorbringen der Parteien Rechtsanwalt D.________ bringt namens und auftrags des Berufungsführers 2 vor, in der Tabelle, mit welcher die Präsenz der Mitarbeitenden an der Sicherheitsschulung 2008 kontrolliert wurde, fehle hinter dem Namen des Straf- und Zivilklägers seine Unterschrift. Allerdings sei direkt hinter seinem Namen – und auch im Feld für die Unterschrift – ein Gutzeichen gesetzt. Dies bedeute, dass er an der Sicherheitsschulung teilgenommen habe. Mitarbeitende, die nicht teilgenommen hätten, seien nämlich mit einem «o» gekennzeichnet.