17 geschult worden (pag. 765). Betreffend Unfallvorschriften könne festgehalten werden, dass aufgrund übereinstimmender Aussagen keine (schriftlichen) Weisungen existiert hätten. Alle Berufungsführer hätten aber ausgesagt, dass mündliche Weisungen erteilt worden seien. Die Kontrolleure seien natürlich nur in ihrem spezifischen Arbeitsbereich und nicht an den Maschinen generell instruiert worden.