Betreffend die Instruktion des Straf- und Zivilklägers an der Unfallmaschine führt die Vorinstanz unter dem Titel II.4.7.3. Instruktion des Straf- und Zivilklägers an der Unfallmaschine/Sicherheitsvorschriften betreffend der Unfallmaschine aus, es sei – obwohl keine eigentlichen Beweise wie Aussagen oder Dokumente vorliegen würden – unwahrscheinlich, dass der Straf- und Zivilkläger, wie von diesem behauptet, keine Schulung an der Unfallmaschine erhalten habe. Die Kontrolleure seien im Rahmen ihres Aufgabenbereichs laut Aussagen aller vier Berufungsführer immer