Dies werde sowohl durch die übereinstimmenden Aussagen sowie die Teilnehmerleiste ohne Unterschrift des Straf- und Zivilklägers belegt. Die Sicherheitsschulung habe unter anderem zum Thema gehabt, dass nie in laufende Maschinen gegriffen werden dürfe. Weiter sei ein Film gezeigt worden (pag. 764). Betreffend die Instruktion des Straf- und Zivilklägers an der Unfallmaschine führt die Vorinstanz unter dem Titel II.4.7.3. Instruktion des Straf- und Zivilklägers an der Unfallmaschine/Sicherheitsvorschriften betreffend der Unfallmaschine aus, es sei – obwohl keine eigentlichen Beweise wie Aussagen oder Dokumente vorliegen wür-