Da für das Beheben der Störungen ausschliesslich die Schichtleiter zuständig seien, würden die Kontrolleure diesbezüglich nicht geschult. Beim Auftreten von Störungen seien die Kontrolleure verpflichtet, den Schichtleiter zu informieren (pag. 738). Unter dem Titel II.4.7.2. Besuch Sicherheitsschulung durch den Straf- und Zivilkläger kommt die Vorinstanz in der Folge zum Schluss, der Straf- und Zivilkläger habe nicht an der Sicherheitsschulung 2008 teilgenommen. Dies werde sowohl durch die übereinstimmenden Aussagen sowie die Teilnehmerleiste ohne Unterschrift des Straf- und Zivilklägers belegt.