9. Beweiswürdigung 9.1 Ausbildung des Straf- und Zivilklägers 9.1.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hält in der schriftlichen Urteilsbegründung unter dem Titel II.3.1. Unbestrittener Sachverhalt, Allgemeines/Organisation des Betriebs fest, die Kontrolleure seien nie an den Maschinen ausgebildet worden. Ihnen sei bei Arbeitsantritt bloss erklärt worden, wie sie die produzierten Stücke zu kontrollieren hätten und sie seien über die allgemeinen Sicherheitsvorschriften informiert worden (pag. 737). Da für das Beheben der Störungen ausschliesslich die Schichtleiter zuständig seien, würden die Kontrolleure diesbezüglich nicht geschult.