16 schliesslich durch den Berufungsführer 2 in Abrede gestellt, diesen angeblichen Sprayauftrag bestätigt zu haben. Damit stellen sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung folgende Beweisfragen: 1. Inwiefern wurde der Straf- und Zivilkläger an der Unfallmaschine instruiert/geschult? 2. War das grüne Schutzgitter fest angebunden? 3. Wie lange fehlte die Plexiglasscheibe bereits? 4. Hatte der Berufungsführer 3 Kenntnis vom Fehlen der Plexiglasscheibe? 5. Wer war für die Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine zuständig?