Der Berufungsführer 3 bestreitet zudem als einziger, Kenntnis von der fehlenden Plexiglasscheibe gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang wird beweismässig zu klären sein, ob die Berufungsführer 2 und 4 ihm den Defekt gemeldet haben. Unklarheiten bestehen auch in Bezug auf die Frage, wer für eine Ausserbetriebnahme der Unfallmaschine zuständig gewesen wäre. Der Berufungsführer 3 streitet sodann auch ab, die Anweisung der Weiterbenützung der Maschine erteilt zu haben. Schliesslich wird durch den Berufungsführer 1 bestritten, den Straf- und Zivilkläger angewiesen zu haben, durch das Loch im Schutzgitter zu sprayen.