8.4.5 Unfallfolgen Der Straf- und Zivilkläger erlitt beim Unfall eine offene Ulnaschaftfraktur, eine Defektläsion sowie Verbrennungen zweiten und dritten Grades, dorsalbetont. Aufgrund des schweren Logensyndroms musste ihm der rechte Unterarm im weiteren Verlauf amputiert werden (vgl. pag. 29 ff. sowie pag. 398 - pag. 414).